Vollmachten für rechtlich unselbstständige Gemeinden

Verschiedene Dokumente für unterschiedliche Anlässe

Die Ordnung zum Selbstbestimmungsrecht, die der Bundesrat 2012 beschlossen hat, regelt die juristischen Rahmenbedingungen für das Miteinander im BEFG. Gemeinden ohne eigene Rechtsperson handeln stellvertretend für den Bund und benötigen für ihre Arbeit Vollmachten.

Vollmachten für Alltagsgeschäfte

Für ihre Alltagsgeschäfte erhalten die Gemeinden auf Antrag eine generelle Vollmacht.

Die Verantwortlichen in den Gemeinden werden gebeten, die Befristungen im Auge zu behalten und bei der Treuhandverwaltung rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen.

Für die Ausfertigung der generellen Vollmacht und ggf. der Vollmacht zur Verwaltung der auf den BEFG eingetragenen Gemeindeimmobilie(n) benötigt der Bund folgende Informationen:

  • Name, Vorname und Anschrift der rechtlichen Vertreter der Gemeinde
  • Kopie eines rechtsverbindlich unterzeichneten und gesiegelten Protokolls mit dem Beschluss der Gemeinde, welcher die Berufung, Ernennung oder Wahl der Rechtsvertreter bescheinigt
  • Antrag der Gemeinde zur Erteilung der Vollmacht
    Dieser ist bitte auf dem offiziellen Briefbogen der Gemeinde zu schreiben und muss ebenfalls rechtsverbindlich unterschrieben und gesiegelt sein.

Eine Übermittlung dieser Informationen ist per E-Mail mit Anhang möglich.

Änderungen in der Gemeindeleitung und die damit verbundene Änderung der bevollmächtigten Rechtsvertreter sind dem BEFG bitte in vorstehend genannter Form mitzuteilen und eine notwendige Aktualisierung der Vollmacht(en) zu beantragen.

Auskunft zu allen Fragen rund um die generelle Vollmacht sowie Vollmachten zur Verwaltung der auf den BEFG eingetragenen Gemeindeimmobilie(n) erteilt gerne Andrea Freutel.

Andrea Freutel

Sachbearbeiterin Treuhandverwaltung
Bundesgeschäftsstelle
   033234 74-199

Besondere Vollmacht für Geschäfte mit erheblichem Umfang

Über die alltäglichen Ausgaben hinaus gibt es Geschäfte, die eine erhebliche finanzielle Belastung mit sich bringen. Wenn das Volumen eines dieser Geschäfte zehn Prozent des normalen Jahreshaushalts übersteigt, brauchen Gemeinden eine besondere Vollmacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Gemeinden einen Kredit aufnehmen, eine Immobilie kaufen oder Räumlichkeiten mieten. Auch in diesen Fällen ist die Treuhandverwaltung zuständig.

Andrea Freutel beantwortet gerne auch alle Ihre Fragen rund um die Gemeindeimmobilie. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin, wenn es um den Kauf und den Verkauf der Immobilie geht, um die Kaufvertragsgestaltung, die Durchführung von Bauvorhaben und deren Finanzierung oder die Erstellung von Grundbucherklärungen.

Andrea Freutel

Sachbearbeiterin Treuhandverwaltung
Bundesgeschäftsstelle
   033234 74-199

Sondervollmacht für Einstellung von Mitarbeitenden in privat-rechtlicher Anstellung

Bei der Anstellung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin auf privatrechtlicher Basis brauchen Gemeinden ebenfalls eine Sondervollmacht. In diesen Fällen ist der Dienstbereich Mitarbeiter und Gemeinde zuständig. Auskünfte zur Erteilung dieser besonderen Vollmacht erteilt gerne Katrin Strauch.

Für die Anstellung von Mitarbeitenden, die einem öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist keine Sondervollmacht nötig. Musterdienstvereinbarungen hierfür sind beim Dienstbereich Mitarbeiter und Gemeinde erhältlich. Die Zusatzvereinbarungen zum Umgang mit Schutzbefohlenen und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis werden mit diesen Mitarbeitenden direkt mit dem Bund abgeschlossen.

Musterdienstvereinbarungen für Mitarbeitende im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und in privatrechtlicher Anstellung finden Sie hier.

Katrin Strauch

Sekretärin
Dienstbereich Mitarbeiter und Gemeinde