Beschwerdeverfahren

So funktioniert es

Ein Beschwerdeverfahren verfolgt zwei Ziele: Der Kinderschutz soll sichergestellt werden und es ist möglich, ein Verfahren gegen ordinierte oder privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle des BEFG einzuleiten.

Das Beschwerdeverfahren soll die Gefahr reduzieren helfen, dass Täterinnen und Täter als Mitarbeitende im BEFG tätig sind.

Dieses Beschwerdeverfahren ersetzt kein strafrechtliches Verfahren. Hier sollten Sie gemeinsam mit einer Fachberatungsstelle vor Ort die juristischen Möglichkeiten und die Möglichkeit einer Anzeige besprechen. Adressen von passenden Beratungsstellen können über das Hilfetelefon erfragt werden.

Ein möglicher Ablauf des Beschwerdeverfahrens im BEFG könnte so aussehen:

Möglicher Ablauf eines Beschwerdeverfahrens im BEFG

Schritt Nr. 1: Anruf beim „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“

Sexueller Missbrauch ist ein Thema, über das nicht einfach zu reden ist. Das „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“ bietet Ihnen die Möglichkeit herauszufinden, was im Moment das Wichtigste ist und wie die nächsten Schritte aussehen könnten. Möglicherweise ist der nächste Schritt die Suche nach professioneller Unterstützung vor Ort. Das Hilfetelefon unterstützt Sie dabei. Es kann sein, dass Sie in den Gesprächen mit dem Hilfetelefon zu dem Entschluss kommen, ein Beschwerdeverfahren im BEFG auszulösen. Dann erfolgt der nächste Schritt.

Schritt Nr. 2: Kontaktaufnahme zu einem Verfahrensbegleiter im BEFG

Um einen qualifizierten Prozess zu gewährleisten, greift der BEFG auf unabhängige, qualifizierte Verfahrensbegleiterinnen und -begleiter zurück. Sie sollen sicherstellen, dass ein qualifiziertes Verfahren zur Sicherstellung des Kindesschutzes bzw. ein qualifiziertes dienst- oder arbeitsrechtliches Verfahren möglich ist. In einem ersten Telefonat skizzieren Sie Ihr Anliegen und vereinbaren einen Gesprächstermin mit einem der Begleiter. Sie sprechen über die Möglichkeiten aber auch Grenzen eines Beschwerdeverfahrens.

Schritt Nr. 3: Gespräch mit den Verfahrensbegleitern

Täter und Täterinnen tun alles, um zu verhindern, dass ihre Taten aufgedeckt werden. Wer über sexuellen Missbrauch spricht, bricht Isolation und Geheimhaltung auf und kann auf diesem Weg Missbrauch beenden und Hilfe finden. Darüber hinaus hilft ein Gespräch möglicherweise, weitere Taten zu verhindern. Aus diesem Grund führt die Verfahrensbegleiterin bzw. der -begleiter ein persönliches Gespräch mit Ihnen, in dem Sie Ihre Erfahrungen und Beobachtungen mitteilen. Von dem Gespräch wird eine Gesprächsnotiz erstellt. Sie bietet die Grundlage für die nächsten Verfahrensschritte. Unsere Beratungspersonen werden Sie darauf hinweisen, dass das Verfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn Sie den Verfahrensbegleiter von seiner Schweigeverpflichtung entbinden. Damit ist Ihre Aufgabe innerhalb des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen. Der Verfahrensbegleiter übernimmt die Verantwortung für den weiteren Prozess und stellt die Qualität des Verfahrens sicher.

Schritt Nr. 4: Einleitung des Verfahrens der Dienststelle

Als Erstes wird die Verfahrensbegleiterin bzw. der -begleiter nun Kontakt zu einer geeigneten Ansprechperson der Dienststelle aufnehmen. Dies geschieht per Telefon. Allerdings werden zunächst keinerlei Einzelheiten, sondern nur der Fakt, dass es den Vorwurf des sexuellen Missbrauches gegen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gibt, mitgeteilt. Es wird ein Vor-Ort-Termin vereinbart. Die Beratungsperson stellt sicher, dass an dem Gespräch weder der Täter bzw. die Täterin noch Angehörige des Täters oder der Täterin teilnehmen. In dem Gespräch werden die Informationen aus der Gesprächsnotiz weitergegeben. Zur Gewährleistung der Sicherstellung des Kindesschutzes sucht die Beratungsperson gemeinsam mit einem Ansprechpartner oder einer Ansprechpartnerin nach geeigneten Fachberaterinnen und Fachberatern vor Ort. Ein mögliches dienst- oder arbeitsrechtliches Verfahren liegt in der Hand der Dienststelle. Der Dienstbereich Mitarbeiter und Gemeinde des BEFG wird zusätzlich über die Einleitung eines dienstrechtlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Einen ausführlichen Verfahrensabslauf finden Sie hier.

Schritt Nr. 5: Trennung von Betroffenen und Beschuldigten

Vielleicht sind Sie noch in der gleichen Gemeinde oder Dienststelle Mitglied wie der beschuldigte Täter bzw. die Täterin? Es gehört zu unseren Standards, dass der beschuldigte Täter bzw. die Täterin aufgefordert wird, die Gemeinde bzw. die Dienststelle zu verlassen. Dienst- oder arbeitsrechtlich sind eine Freistellung, eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung Möglichkeiten, auf die die Leitung der Dienststelle zurückgreifen kann. Die Dienststelle erfährt durch die Verfahrensbegleiterin bzw. den Verfahrensbegleiter, welche Möglichkeiten bestehen.