Seelsorge in Coronazeiten
Informationen und Austausch für haupt- und ehrenamtliche Seelsorger und Seelsorgerinnen
Wir befinden uns in einer gesellschaftlichen Ausnahmesituation. Gerade jetzt ist seelsorgerliche Begleitung und Ermutigung für viele Menschen wichtig. Doch die staatlich angeordnete soziale Distanz macht nicht nur viele Menschen einsam, sie erschwert auch die seelsorgerliche Begegnung. Denn Treffen im „realen Leben“ sind meist nicht mehr ohne weiteres möglich. Auf dieser Seite gibt es Hinweise, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise trotz der Kontaktbeschränkungen Seelsorgetreffen möglich sind. Darüber hinaus lädt Jens Mankel, BEFG-Referent für Seelsorge und Beratung, zum Austausch über neue Wege in der Seelsorge ein.
Trotz Kontaktbeschränkungen: Menschen seelsorgerlich begleiten
Das Bundesinfektionsschutzgesetz gestattet Seelsorgern und Seelsorgerinnen auch den Zutritt zu Personen, die unter Quarantäne stehen, (§30, Absatz 4). Ordinierte Pastorinnen und Pastoren können mit ihrem Dienstausweis nachweisen, dass sie als Seelsorgende beauftragt sind. Ein aktuelles Informationsschreiben gibt Auskunft wie auch Ehrenamtliche und nicht ordinierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Zeiten von Kontaktsperren und Ausgangsverboten Menschen in existentiellen Krisensituationen seelsorgerlich begleiten können.
Pastor Ulrich Kühn, Klinikseelsorger und Theologischer Referent des Diakonischen Werkes Bethanien im Bund FeG, hat zu diesen Fragen einige hilfreiche Informationen zusammengestellt. Und unter www.covid-spiritualcare.com, einer Internetseite aus dem Kontext ev.-landeskirchlicher Seelsorgelehrender, finden sich wichtige und hilfreiche Hinweise für haupt- und ehrenamtliche Seelsorgende in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanter Palliativversorgung. Dort findet sich auch die jeweils aktuelle Fassung der Handreichung: Die Corona-Pandemie als Herausforderung für Spiritual Care.
In der ZEIT 17/2020 und auf ZEIT online findet sich ein Artikel zum Thema mit Erfahrungen und dem wichtigen Appell „Lasst die Seelsorger rein“. Und auf pro-medienmazin.de findet sich ein Artikel vom 22.04.2020 zu einem wegweisenden Urteil aus Thüringen. Denn lt. Bundesinfektionsschutzgesetz, § 30, Absatz 4 „muss“ Seelsorgenden auch „zu abgesonderten Personen […] der Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln“ gestattet werden. Der Beschluss vom 14.04.2020 des Amtsgerichtes Altenburg als Bereitschaftsgericht für das Amtsgericht Jena (AZ 26 AR (BD) 24/20) bezieht sich zwar auf einen konkreten Antrag und Fall, ist aber im Prinzip übertragbar auf andere Situationen, in denen Seelsorgebesuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nicht gestattet werden.
Austausch von Erfahrungen und Ideen
Jens Mankel, Seelsorgereferent im BEFG, lädt ein:
Wir möchten Euch als Gemeinden sowie ehren- und hauptamtlich Seelsorgende dazu ermutigen, bei den Wegen der Seelsorge kreativ zu sein und kurzfristig Neues zu wagen, Erfahrungen zu sammeln – und vor allem sie miteinander zu teilen, damit wir miteinander lernen.
Es geht um die Neubelebung von Vertrautem wie Brief- und Telefonseelsorge, aber auch um Messenger-, Chat- oder Videotelefonseelsorge. Innerhalb der Gemeinde geht es um nachhörende Seelsorge, aber es geht auch um Angebote und Präsenz (Hotlines, Seelsorgeportale) für die Menschen innerhalb und außerhalb der Gemeinde.
Welche Ideen habt Ihr schon ausprobiert? Welche Erfahrungen gemacht? Wie können seelsorgliche Begegnungen auch online im geschützten Raum stattfinden? Welche Technik erlebt Ihr als notwendig, als hilfreich, welche nicht? Mit welchen Portalen (webex, zoom, teams, skype, …) macht Ihr welche Erfahrungen? Wie macht Ihr extern auf Seelsorgeangebote aufmerksam?
Schreibt Eure Erfahrungen und Anregungen zu diesem Thema gerne per E-Mail an mich.
Weitere Informationen zu Seelsorge & Beratung finden Sie hier.
Einsendungen:
- Daniel Schmöcker am 19.05.2020
- Tamara Schenk am 31.03.2020
- Thomas Diekmann am 27.03.2020
- Michael Rohde (EFG Hannover-Walderseestrasse) am 27.03.2020
- Andreas Güthling am 27.03.2020
- Sabine v. Krosigk am 26.03.2020
- Jens Mankel am 27.03.2020