Live-Übertragung und Aufzeichnung von Gottesdiensten

Urheberrechtsfragen, GEMA, Rundfunklizenz

Viele Gemeinden haben in der Corona-Pandemie damit angefangen, andere wollen es zeitnah umsetzen: Gottesdienste per Video-Livestream ins Internet oder eine Aufzeichnung online stellen. Bei der Live-Übertragung sind einige rechtliche Themen zu beachten.

Letzte Aktualisierung (26. November 2024): Abschnitt „Liedtexte im Stream“.

Urheberrecht (Musik)

Im Zentrum der Urheberrechtsfragen steht das Abspielen von Musik. Die Gemeinden des BEFG fallen unter den Vertrag, den die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) mit der GEMA abgeschlossen hat. Alle BEFG-Gemeinden dürfen deshalb Werke aus dem GEMA-Repertoire in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen nutzen. Der Vertrag umfasst auch, dass diese Gottesdienste ins Internet gestreamt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es seit einiger Zeit eine Einigung zwischen GEMA und YouTube, wodurch Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, hinsichtlich der Rechte, die der GEMA zustehen, abgegolten sind. Dies gilt analog auch für Facebook und Instagram. 

Impressum und Datenschutzerklärung in Social Media

Wenn Gemeinden einen YouTube-Kanal, eine Facebook-Seite, einen Instagram-Account oder einen Twitter-Account anlegen, müssen sie auf der Startseite des Kanals ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung verlinken. Und sowohl im Impressum als auch in der Datenschutzerklärung, die sich auf der Internetseite der Gemeinde befinden können, muss der entsprechende Social-Media-Kanal erwähnt werden. Ein Beispiel für die Umsetzung auf einer Social-Media-Startseite ist der X-Account des BEFG. Und auf unserer Seite zum Datenschutz steht ein Datenschutzerklärungs-Generator zur Verfügung, mit dem Gemeinden mit wenig Aufwand eine individuelle Datenschutzerlärung erstellen können. (Absatz angepasst am 26. November 2024)

Liedtexte im Stream

Informationen folgen.
 

Weitere Urheberrechte

Außerdem soll bitte darauf geachtet werden, dass bei einer Videoübertragung eventuell weitere Urheberrechte berührt sein könnten. Dies betrifft beispielsweise Bilder, die in einer PowerPoint-Präsentation zur Predigt gezeigt werden. Sofern diese urheberrechtlich geschützt sind, müssen sie für diese Form der Veröffentlichung lizenziert sein. Es empfiehlt sich, ausschließlich Bilder zu nutzen, die selbst gemacht wurden.

Rundfunklizenz (Abschnitt aktualisiert am 11. Dezember 2020)

Der Medienstaatsvertrag, der seit dem 7. November 2020 in Kraft ist, regelt neu, für welche Programme eine Rundfunklizenz beantragt werden muss. In § 54 (1) 2. ist festgehalten, dass keine Lizenz benötigt wird, wenn Programme „im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden“.

Bei dieser Zahl geht es ausschließlich um Personen, die sich einen Stream live anschauen. Wer sich hingegen einen live übertragenen Gottesdienst nach Ende der Übertragung – auf Abruf (On-Demand) – anschaut, wird nicht mitgezählt. Der BEFG geht davon aus, dass keine seiner Gemeinden mit ihrem Livestream-Angebot diese hohe Zuschauerzahl auch nur annähernd erreicht. Gemeinden müssen ihre Livestreams im Gegensatz zur Regelung, die vor dem 7. November 2020 galt, nun nicht mehr an den Bund melden.

Wichtig ist dabei jedoch: Wenn eine Gemeinde – abweichend von der Erwartung des Bundes – die angegebene durchschnittliche Zahl von 20.000 Live-Nutzern erreicht oder bald erreichen wird, ist sie verpflichtet, eine Rundfunklizenz bei der zuständigen Landesmedienanstalt zu beantragen. Die Gemeinde wird gebeten, sich in diesem Fall an das Referat für Kommunikation zu wenden.

Nicht (nur) live: Gottesdienste später anschauen

Wenn Gemeinden ihre Gottesdienste aber aufzeichnen, damit Gemeindemitglieder und Interessierte sie später anschauen können (sogenanntes „nicht-lineares Streaming“), dürfen sie die Clips zusammen mit GEMA-geschützten Werken auf YouTube veröffentlichen. Und möglich ist dies nur auf YouTube. Videos mit Gottesdiensten dürfen also nicht auf Gemeindeseiten veröffentlicht werden. Doch ein auf der Gemeindeseite eingebettetes YouTube-Video ist möglich. Falls nur die Predigt veröffentlicht wird – ohne Musik – dürfen Gemeinden das auf jeder Seite und zeitlich unbegrenzt tun, sofern der Prediger oder die Predigerin damit einverstanden ist und sofern keine anderen Urheberrechte betroffen sind (zum Beispiel Fotos in Präsentationen, wie in diesem Artikel beschrieben). 

Technische Umsetzung

Zur Frage nach den Übertragungswegen: Einen guten Überblick, wie Video-Livestreaming in sozialen Netzwerken funktioniert, gibt ein Artikel der Nordkirche. Denkbar ist auch, dass Gemeinden einen YouTube-Livestream auf ihrer Internetseite einbetten. Es bietet sich an, für die Übertragung die Social-Media-Kanäle zu nutzen. Denn dann muss nicht aufwendig eine eigene technische Logistik an den Start gebracht werden. In unserem Forum zu digitalen Werkzeugen können Gemeinden sich auch darüber austauschen, wie sie den Stream gestalten.

Persönlichkeitsrecht

Zu den rechtlichen Fragen gehört auch das Persönlichkeitsrecht. Gemeinden werden gebeten, mit allen, die an der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligt sind, zu klären, ob sie mit der öffentlichen Übertragung einverstanden sind. Alle, die zu sehen sind, müssen davon wissen und einverstanden sein.

Abschließend

Diese Informationen wurden in Rücksprache mit verschiedenen Fachleuten aktuell zusammengestellt. Zu manchen Themen gibt es leider keine abschließende Rechtsmeinung. Wer also ganz auf „Nummer sicher“ gehen will, kann seinen im Internet angebotenen Gottesdienst auf die Verkündigung reduzieren. Es können auch ein oder zwei ältere Choräle gespielt werden, deren Urheber bereits seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, sofern keine weiteren Einschränkungen durch Urheber- oder Verwertungsrechte vorliegen. Eine Abwägung, welche Variante des Livestreams es sein soll, muss jede Gemeinde für sich treffen.

Autor: Dr. Michael Gruber