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EURO 2024

Was beim Public Viewing für Gemeinden zu beachten ist

Es gibt zwei grundlegende Bereiche, an die bei einer EM-Übertragung im Hinblick auf Lizenzrechte gedacht werden muss: GEMA und UEFA.

Es gibt einen GEMA-Tarif für die EM. Demnach muss zum Beispiel eine Gemeinde mit einer Gesamtfläche von etwa 150 qm für die TV-Übertragung ohne zusätzliche Musik, das heißt zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter während der gesamten Fußball-EM vom 14. Juni bis zum 14. Juli 126,66 Euro an die GEMA zahlen. Dieser Tarif der TV-Übertragung wird empfohlen. Der Tarif „Public Viewing“ regelt die Übertragung mit Musik vor und nach der Fernsehübertragung und muss pro Tag berechnet werden.

Darüber hinaus sind die Maßgaben der UEFA zu beachten.

Sie unterscheidet zwischen:

  • Nicht-kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen haben überhaupt keinen kommerziellen Charakter.
  • Kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen weisen ein kommerzielles Element auf, beispielsweise durch das Erheben von Eintrittsgebühren oder ein Sponsoring der Veranstaltung durch Drittparteien.
  • Für beide Kategorien ist eine öffentliche Public-Viewing-Lizenz von der UEFA verpflichtend. Die Erteilung einer Lizenz für nicht-kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen ist kostenlos, während für die Erteilung einer Lizenz für kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen Lizenzgebühren anfallen.

Kleinere Veranstaltungen

  • Obwohl es sich um Public-Viewing-Veranstaltungen handelt, wird die UEFA keinen Lizenzantrag für kleinere Veranstaltungen verlangen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: die maximale Kapazität der Veranstaltungen liegt jederzeit bei 300 Personen; und es gibt keine kommerzielle Aktivierung (z. B. Sponsoring-Aktivitäten oder Eintrittsgelder).
  • Organisatoren solcher Veranstaltungen müssen dennoch sicherstellen, dass sie den UEFA-Bedingungen für Public-Viewing-Veranstaltungen entsprechen und alle geltenden örtlichen Genehmigungen und Berechtigungen einholen. Zudem behält sich die UEFA das Recht vor, diese automatische Zustimmung für solche Public-Viewing-Veranstaltungen zurückzuziehen, wenn Organisatoren nicht den Bedingungen für öffentliche Übertragungen der UEFA entsprechen und/oder nicht über die erforderlichen örtlichen Genehmigungen und Berechtigungen verfügen.

Es gibt einige, generell einzuhaltende Vorgaben für alle Formen:

  • Der Lizenznehmer ist (auf eigene Kosten) verantwortlich für alle organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Public-Viewing-Veranstaltung sowie für die Beschaffung (und die Bezahlung) aller erforderlichen örtlichen Genehmigungen und Berechtigungen, die für die Organisation und Durchführung einer Public-Viewing-Veranstaltung erforderlich sind.
  • Die Organisatoren dürfen ihre Public-Viewing-Veranstaltungen nicht als offizielle UEFA EURO 2024-Events präsentieren oder anderweitig in einer Weise, die eine offizielle Verbindung mit der UEFA und/oder der UEFA EURO 2024 schafft. Daher dürfen die Organisatoren keine Logos der UEFA und/oder der UEFA EURO 2024 verwenden.
  • Sponsoring-Möglichkeiten für kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen müssen zuerst den offiziellen Sponsoren der UEFA EURO 2024 angeboten werden. Darüber hinaus dürfen Sponsoring-Möglichkeiten nicht an Unternehmen angeboten werden, die direkt oder indirekt mit den offiziellen Sponsoren der UEFA EURO 2024 konkurrieren.
  • Um die offiziellen Partner der UEFA EURO 2024 zu schützen, gilt ein „geschütztes Fenster“, während dem jegliche On-Screen-Aktivierung (z. B. Werbung) auf die offiziellen Partner der UEFA EURO 2024 beschränkt ist.
  • Die Organisatoren dürfen das TV-Signal des offiziellen Übertragungspartners der UEFA EURO 2024, dessen Signal bei der öffentlichen Übertragungsveranstaltung verwendet werden muss, nicht verändern oder modifizieren.