BEFG verabschiedet neues Dienstrecht

Umfassendes neues Kirchenrecht tritt im Sommer in Kraft

Die Delegierten eines Sonderbundesrats haben am 16. Mai 2012 in Kassel die neue Ordnung zum Dienstrecht des BEFG verabschiedet. Damit ist ein mehrjähriges Verfahren abgeschlossen, in dem der Bund ein umfassendes eigenes Kirchenrecht geschaffen hat. Bereits auf der Bundesratstagung 2011 hatten die Delegierten zwei neue Ordnungen verabschiedet, die künftig das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden und Werke im BEFG sowie Fragen der Gerichtsbarkeit regeln. Alle drei Ordnungen treten zum 1. Juli 2012 in Kraft.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der BEFG verpflichtet, rechtliche Angelegenheiten innerkirchlich zu regeln. „In einer sachlichen Debatte mit den Vertretern aus Gemeinden und Werken konnten wir die Regeln festlegen, die für das Miteinander im Bund gelten. Mit den neuen Ordnungen ist nun Rechtssicherheit für die Menschen geschaffen, die sich in unserer Kirche engagieren“, erklärte Eckart Müller-Zitzke. Der Jurist hat im zuständigen Arbeitskreis an der Erstellung der neuen Ordnungen mitgearbeitet. BEFG-Präsident Hartmut Riemenschneider würdigte den Einsatz Müller-Zitzkes und seiner Kollegen: „In mühsamer und disziplinierter Kleinarbeit hat sich der Arbeitskreis sieben Jahre lang mit hohem zeitlichen Einsatz sehr tief in die komplexe Materie eingearbeitet und unserem Bund damit einen großen Dienst erwiesen. Für dieses Engagement bedanke ich mich im Namen unserer Bundesgemeinschaft sehr herzlich.“ Im Arbeitskreis Rechtsordnungen über den gesamten Zeitraum mitgewirkt haben Dr. Dirk Kersten Behrendt, Emanuel Brandt, Ruth Dziewas, Andreas Lengwenath, Eckart Müller-Zitzke, Friedbert Neese, Dr. Manfred Radtke und Heinz Szobries. Der damalige BEFG-Präsident Siegfried Großmann initiierte den Arbeitskreis 2005.

Insgesamt sei die gesamte Ordnungsdebatte trotz vieler unterschiedlicher Meinungen in Detailfragen sehr konstruktiv verlaufen, betonte BEFG-Generalsekretärin Regina Claas, die dem Arbeitskreis ebenfalls bis 2007 angehörte: „Ich habe immer auf allen Seiten das Ringen erlebt, in der Sache zu einer guten gemeinsamen Lösung zu finden.“ Besonders positiv sei von den Delegierten aufgenommen worden, dass das Präsidium des Bundes sich bemüht habe, viele der Änderungswünsche aus den Gemeinden bereits vor dem Sonderbundesrat vom 16. Mai aufzunehmen, so Claas weiter.

Die Ordnung zum Selbstbestimmungsrecht legt fest, welche Rechte und Pflichten Bund, Gemeinden und Werke haben. Die Ordnung zur Gerichtsbarkeit legt fest, wie es in Konfliktfällen, beispielsweise zwischen Bund und Gemeinden oder innerhalb von Gemeinden, zu einer Lösung kommen kann. Hierfür wird, so ist in der Ordnung zu lesen, ein Kirchengericht geschaffen, das aus drei Kammern bestehen wird.

Die neue Dienstrechtsordnung baut auf den anderen beiden Ordnungen auf. Sie regelt für alle Ordinierten Mitarbeiter die dienstrechtlichen Fragen für die Beziehungen zwischen diesen Mitarbeitenden, dem Bund und den Gemeinden. Für die nicht ordinierten Mitarbeitenden des Bundes und der Gemeinden wird der Rahmen ihrer Tätigkeit festgelegt. Neu ist, dass Klarheit darüber geschaffen wurde, dass die Ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit arbeiten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Bund stehen.

Ein Artikel von Dr. Michael Gruber